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Anerkennung von Nachbarschaftshelfern

Einfachere Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige

Häufig zuerst nicht mehr ohne fremde Hilfe zu bewältigen: das Putzen und Reinigen der Wohnung.

Für viele Pflegebedürftige – insbesondere für solche, die einen Unterstützungsbedarf im hauswirtschaftlichen Bereich, beim Einkaufen oder der Begleitung zum Arzt hatten – war es in der Vergangenheit schwierig, einen Dienst mit freien Kapazitäten zu bekommen. Denn nur bestimmte Dienste – ambulante Pflegedienste oder vom Landkreis anerkannte sogenannte Unterstützungsangebote im Alltag – durften den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € abrechnen.

Durch die Corona-Pandemie spitzte sich die Situation noch etwas zu, da auch viele ältere Menschen Angst vor Ansteckung hatten und somit fremde Personen nicht zu sich kommen lassen wollten. Daher gab es seit Mai 2020 die Möglichkeit, dass dies recht unkompliziert durch Bekannte, Nachbarn und - für Personen mit Pflegegrad 1 -  auch Verwandte, die nicht im gleichen Haushalt leben – erbracht und mit der Pflegekasse abgerechnet werden konnte. Diese Möglichkeit besteht für Personen mit Pflegegrad 1 auch weiterhin bis Ende dieses Jahres.

Für Personen ab Pflegegrad 2 müssen diese Personen nun als „Nachbarschaftshelfer“ anerkannt werden. „Die bürokratischen Hürden sind für diese Anbieterform längst nicht mehr so hoch“, sagt Claudia Schwalm vom Fachdienst Sozialplanung der Kreisverwaltung. Gemeinsam mit ihrer Kollegin Alexandra Sennhenn bearbeiten sie eingehende Anträge und beraten im Vorfeld sowohl potentielle Nachbarschaftshelfer als auch pflegebedürftige Personen, die in den vergangenen 2,5 Jahren auf solch informelle Hilfsstrukturen zurückgreifen konnten. Nähere Informationen, auch über andere Anbieterformen, erhalten Interessierte unter der 05651/302-4433 (Frau Schwalm) oder der 05651/302-1434, sowie über die E-Mail-Adresse: seniorenbuero@werra-meissner-kreis.de  

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