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Nach mir die Sintflut? – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Im Seniorenbüro/Pflegestützpunkt erhalten Sie neben der im Artikel erwähnten Handreichung auch Broschüren des Justizministeriums.

Alexandra Sennhenn vom Seniorenbüro und Pflegestützpunkt des Werra-Meißner-Kreises.

Was passiert eigentlich, wenn ich nichts mache? Es einfach mal auf mich zukommen lassen, wird schon nichts passieren und wenn doch, kann meine Frau bzw. mein Mann ja alles regeln. „So oder ähnlich denkt mancher“, sagt Alexandra Sennhenn vom Seniorenbüro und Pflegestützpunkt Werra-Meißner, „und verkennt, dass alleine der Umstand verheiratet zu sein, dem Ehepartner keine Befugnis einräumt, wichtige Dinge für mich zu regeln. In unserem Rechtssystem haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten.“

Um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein, sollte man in „guten Zeiten“ bestimmen, wer Dinge für einen selbst regeln soll, wenn man z.B. aufgrund eines Unfalls oder einer Demenz dazu nicht mehr in der Lage ist. Hat man hier nicht vorgesorgt, wird durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und unter Umständen eine fremde Person damit betraut.

Um bereits im Vorfeld festzulegen, welche Personen im Ernstfall über das weitere Vorgehen bestimmen sollen und wie die eigenen Wünsche hinsichtlich der medizinischen Versorgung aussehen, ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung sowie einer Patientenverfügung sinnvoll. Die verschiedenen Instrumente werden im Folgenden kurz erläutert:

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, im Bedarfsfall sämtliche wichtige Angelegenheiten zu Gesundheit, Behördenangelegenheiten, Vermögen etc., auch über den Tod hinaus, für sich zu regeln. Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit. Ganz wichtig ist, dass man als Vollmachtgeber dieser Person absolut vertraut. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, sollte jedoch aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft schriftlich abgefasst und mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Sie muss nicht zwingend handschriftlich verfasst sein, sondern kann auch mit dem PC erstellt werden. Schließlich kann man sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen.

„Häufig herrscht Unsicherheit darüber, ob eine Vorsorgevollmacht beglaubigt oder notariell beurkundet werden muss“, stellte Alexandra Sennhenn schon häufig bei Beratungen hierzu fest. Hier gilt: eine notarielle Beurkundung ist dann notwendig, wenn sie bevollmächtigte Personen ermächtigen soll, Grundstücke oder Wohnungseigentum zu erwerben, zu veräußern oder bestimmte Arten von Darlehen aufzunehmen. Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn man ein Handelsgewerbe betreibt oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist. Ansonsten muss eine Vorsorgevollmacht weder beglaubigt noch notariell beurkundet werden. Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Vollmacht können jedoch Zweifel daran beseitigt werden, dass die Vollmacht tatsächlich vom Vollmachtgeber ausgestellt wurde und eine echte Vollmachtsurkunde vorliegt. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht kann bei der Betreuungsbehörde (angesiedelt beim Gesundheitsamt), dem Ortsgericht der Stadt/Gemeinde oder bei einer Notarin bzw. einem Notar erfolgen. Zu empfehlen ist in jedem Fall, unabhängig davon, ob die Vorsorgevollmacht beglaubigt oder notariell beurkundet wurde, dass man diese im Zentralregister der Bundesnotarkammer registrieren lässt.

Betreuungsverfügung

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden Wünsche festgelegt für den Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wurde – eine Betreuerin oder ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden muss. Die für die Betreuung vorgesehene Person erhält ihre Vertretungsmacht durch die gerichtliche Bestellung.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung beinhaltet Anweisungen für die behandelnde Ärzteschaft für den Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation. Die einzelnen Maßnahmen müssen konkret benannt sein, um eine genaue Handlungsanweisung für die Ärzte zu geben. Sie sollte handschriftlich verfasst sein oder im Falle eines Vordruckes sämtliche Aspekte berücksichtigen. Es wird empfohlen, die Aktualität der gemachten Willensbekundung alle 2 Jahre mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert werden.

Im Seniorenbüro und Pflegestützpunkt des Werra-Meißner-Kreises ist eine Handreichung mit Tipps zur Erstellung, Beratungsstellen und Vordruck-Mustern unter der Telefonnummer 05651/302-1434 erhältlich.

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