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Blindengeld

Blindengeld wird auf der Grundlage des Hessischen Landesblindengeldgesetz (LBliGG) auf Antrag einkommens- und vermögensunabhängige gewährt. Berechtigt sind Menschen, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Land Hessen ist und deren Sehschärfe auf beiden Augen nicht über 2% (Blindheit) bzw. 5% (hochgradige Sehbehinderung) liegt.

Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt über den Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV), Regionalmanagement für blinde Menschen und schwer sehgeschädigte Menschen,
Kölnische Str. 30, 34117 Kassel, Telefon 0561 1004 – 0. Der Antrag kann auch im Internet unter www.lwv-hessen.de > Service > Formulare > Antrag auf Bewilligung von Blindengeld herunterladen werden. Zusätzlich zum Antrag wird vom behandelnden Augenarzt eine (kostenpflichtige) „Augenfachärztliche Bescheinigung“ benötigt.

Die Höhe des Blindengeldes für blinde Menschen beträgt 86 % der Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII). Das sind zurzeit monatlich 693,50 Euro.
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten 30 % dieses Betrages, also zurzeit monatlich 208,05 Euro. Kinder und Jugendliche erhalten aufgrund des Alters niedrigere Beträge.
Eine Kürzung des Blindengeldes erfolgt, wenn blinde Menschen oder hochgradig sehbehinderte Menschen in eine Einrichtung aufgenommen werden (Krankenhaus, Heim usw.).

Auf folgende Leistungen wird das Blindengeld angerechnet: Pflegeleistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung, Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),  Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII durch die Berufsgenossenschaft sowie Pflegegeld nach § 64 SGB XII vom Sozialamt.

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