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Pflegeleistungen der Krankenkasse

Neben der Pflegeversicherung gewährt auch die Krankenkasse verschiedene Pflegeleistungen, diese umfassen Haushaltshilfe, Häusliche Krankenpflege und Kurzzeitpflege. Voraussetzung zur Gewährung dieser Leitungen der Krankenkasse ist,

schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere

  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • nach einer ambulanten Operation oder
  • nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung

soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegt.

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V

Neben o.g. Voraussetzungen kann häusliche Krankenpflege auch gewährt werden, wenn

  • ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird.

Unter die Leistungen der "Häuslichen Krankenpflege" fallen insbesondere Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege, wie z.B. das Spritzen von Insulin, Wundverbände, Blutzuckermessungen, Körperpflege, ... und hauswirtschaftliche Versorgung. Damit ein ambulanter Pflegedienst diese Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen kann, muss eine Verordnung über Häusliche Krankenpflege vom Arzt ausgestellt werden, die den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Anspruch umfasst bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.

Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Wenn aus o.g. Gründen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, erhalten Versicherte bis zu vier Wochen Leistungen der Haushaltshilfe durch die Krankenkasse. Lebt im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung, verlängert sich der Anspruch auf Haushaltshilfe auf maximal 26 Wochen.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

Reichen bei o.g. Voraussetzungen Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (§37 SGB V) nicht aus, erbringt die Krankenkasse für eine Übergangszeit Leistungen der Kurzzeitpflege entsprechend der Pflegeversicherung (max. 28 Tage).


Hilfsmittel der Krankenversicherung

sollen im Wesentlichen vier verschiedene Aufgaben erfüllen:

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, beseitigen (z.B. Inkontinenzhilfsmittel),
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenwirken,
  • Krankheiten verhüten oder deren Verschlimmerung vermeiden (z. B.: ein Rollator zur Förderung der Mobilität),
  • Pflegebedürftigkeit vermeiden.

 

Die Hilfsmittel können, soweit sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind, leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Hilfsmittel müssen vom Arzt rezeptiert werden, dann erfolgt nach Genehmigung durch und in Absprache mit der Krankenkasse die Hilfsmittelbeschaffung.