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Schwerbehindertenausweis

Im Sinne des Gesetzes sind Menschen dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Schwerbehindert sind Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die in Deutschland rechtsmäßig wohnen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind.

Die Feststellung des Grades der Behinderung und das Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises erfolgt durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS).

Ein Schwerbehindertenausweis wird erst ab einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt und enthält neben der Darstellung der Behinderungsschwere (Grad der Behinderung) eventuell Merkzeichen, die u.a. den Anspruch auf die jeweiligen Nachteilsausgleiche, wie z.B. Vergünstigungen beim Finanzamt, der Krankenkasse und Wohngeld, kennzeichnen.

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel

Mündener Straße 4
34121 Kassel

Tel.: 0561 2099-0
Fax: 0561 2099-240

E-Mail: info@havs-kas.hessen.de
Internetseite: www.versorgungsamt-hessen.de

Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Kassel bietet für die Bürger des Werra-Meißner-Kreises regelmäßig Sprechtage in den Rathäusern der Stadtverwaltung in Eschwege sowie Witzenhausen an. Nähere Informationen erhalten Sie unter der oben angegebenen Telefonnummer.


Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“, „GI“, „aG“, „H oder „BI“ erfüllen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr.

Berechtigte zur unentgeltlichen Beförderung erhalten vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) einen Ausweis mit einem grün-orangenen Flächenaufdruck. Um die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Beiblatt mit Wertmarke vom HAVS erforderlich. Die Wertmarke kostet für ein halbes Jahr 46,- Euro und für ein ganzes Jahr 91,– Euro. Falls schwerbehinderte Menschen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII beziehen, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung übersandt werden.

Personen mit dem Merkzeichen „G“ oder „GI“ können anstatt der unentgeltlichen Beförderung eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen