Rechtliche Betreuung
Von einer gesetzlichen bzw. rechtlichen Betreuung spricht man, wenn das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für eine volljährige Person, einen Betreuer bestellt, da der Betroffene aufgrund körperlich, geistiger oder seelischer Behinderung seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann. Soweit der Betroffene aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann, darf eine Betreuung nur auf seinen Antrag eingerichtet werden (Ausnahme: Wille kann nicht geäußert werden, z.B. Komapatient).
Anträge von Angehörigen, Nachbarn, Behörden, Ärzten oder sozialen Diensten sind lediglich Anregungen. Das Betreuungsgericht wird daraufhin tätig. Es hört die Betroffenen persönlich an, holt das Gutachten eines Arztes und einen Bericht der Betreuungsbehörde ein. Danach bestimmt es den Umfang der erforderlichen Aufgabenkreise der Betreuung. Die Einrichtung kann vermieden werden, wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht vorliegt. Nähere Informationen zum Betreuungsrecht können Sie den Broschüren des Bundesministeriums für Justiz entnehmen.