Leistungen der Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers. Unterhaltspflichtige Angehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet.
Die Ansprechpartner für die jeweiligen Sozialleistungen finden Sie unter dem Link des Werra-Meißner-Kreises unter dem Stichwort der jeweiligen Sozialleistung.
Folgende Leistungen können beantragt werden, wenn das vorhandene Einkommen nicht ausreicht, um im Alter angemessen leben zu können:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Leistungen dieser Hilfeart haben Personen, die
- die Altersgrenze der Rentenversicherung erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Mit dieser Leistung soll die Altersarmut vermieden sowie die Situation von Schwer- und Schwerstbehinderten verbessert werden. Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern oder Kindern bleiben hierbei unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000,- Euro (im Sinne des Einkommensteuerrechts) liegt.
Um Grundsicherungsleistungen zu erhalten, muss zunächst ein Antrag gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt bei vorliegenden Antragsvoraussetzungen für ein Jahr und muss anschließend erneut beantragt werden.
„Hilfe zur Pflege“
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Ansprüche und Leistungen kommen nur in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht greifen oder nicht ausreichen. Der Sozialhilfeträger ist vor allem zuständig für Personen, die keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, da sie
- voraussichtlich weniger als sechs Monate hilfsbedürftig sind (z.B: nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung) Hilfebedarf bei Verrichtungen haben, die nicht zu dem engen Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegeversicherung gehören, sogenannter erweiterter Hilfebedarf nach dem SGB XII
- nicht pflegeversichert sind oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
Die „Hilfe zur Pflege“ umfasst Leistungen der häuslichen Pflege, der teilstationären Pflege, der Kurzzeitpflege der vollstationären Pflege und Hilfsmittel.
„Hilfe zum Lebensunterhalt“
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch unterhalb der Altersgrenze der Rentenversicherung Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Hieraus ergibt sich u.a., dass es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt um eine nachrangige Leistung handelt. Dies bedeutet, dass in jedem Fall zu prüfen ist, ob nicht die Leistungen der Grundsicherung oder des Arbeitslosengeld II zutreffen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht, kann aber auch in Form von Sachleistung oder Dienstleistung gewährt werden. Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt aber ein Unterhaltsrückgriff auf unterhaltspflichtige Eltern und Kinder.
Sonstige Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
Neben den zuvor beschriebenen Leistungen können noch folgende Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, sofern diese notwendigen Hilfen nicht von anderen Sozialleistungsträgern und auch nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden können:
- Hilfe zur Gesundheit (z.B. im Falle eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes);
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (z.B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Behindertenfahrdienste, behindertengerechte Umbaumaßnahmen);
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (z.B. Beratung und Betreuung in besonderen Notlagen);
- Hilfe in anderen Lebenslagen (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Übernahme von Bestattungskosten).